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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2016
Abschnitt:
4. 1. Unterabschnitt
Inhalt:
4. Abschnitt
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

1. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
008
Kurztext:
Anwendungsbereich
Text:
Dieser Unterabschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.