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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Abschnitt:
Abschnitt III
Inhalt:
Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen
Paragraf:
013
Kurztext:
Normen und Richtlinien
Text:
(1) Die in dieser Verordnung für verbindlich erklärten technischen Regelwerke werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufgelegt.
(2) Die ÖNORMEN werden von Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben.
(3) Die Informationen nach Abs. 2 werden mit elektronischer Signatur versehen auf der Internetseite des Landes bekannt gemacht.
(4) Gleichwertige technische Regelwerke anderer EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind den technischen Regelwerken nach Abs. 1 gleichzuhalten, sofern damit zumindest das gleiche Schutz- bzw. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.