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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 25 Abs 8 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr 23, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 134/1997, wird verordnet:
Paragraf:
004
Kurztext:
Schlußbestimmungen
Text:
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf
Teilbebauungspläne, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung erlassen worden sind, nicht anzuwenden, wenn die Legende
zu den in der zeichnerischen Darstellung verwendeten Planzeichen
mit hinreichender Deutlichkeit Auskunft über die festgelegten
Bebauungsbedingungen gibt. Teilbebauungspläne, bei denen diese
Voraussetzung nicht zutrifft, sind bis 1. Jänner 2001 an die
Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits
eingeleitete Verfahren zur Erlassung oder Änderung von
Teilbebauungsplänen sind entsprechend dem jeweiligen
Verfahrensstand nach der durch diese Verordnung geänderten
Rechtslage weiterzuführen.

(4) Die Genehmigung von Teilbebauungsplänen, die vom Gemeinderat
bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beschlossen worden
sind, hat nach der zum Zeitpunkt der Beschlußfassung geltenden
Rechtslage zu erfolgen.

(5) Für die Änderung von Teilbebauungsplänen, auf die Abs 2
Anwendung findet, gilt § 3 sinngemäß.