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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Beitragsordnung
Text:
(1) Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluss gemäß § 2 Abs 1 zu erlassen ist.

(2) Bei Mitgliedschaft der Gemeinde in einem Abwasserverband ist dieser vor Erlassung einer Beitragsverordnung zu hören.