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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Abschnitt:
Paragraphen
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Höhe der Interessentenbeiträge
Text:
(1) An Interessentenbeiträgen darf nicht mehr eingehoben werden, als die Aufwendungen der Gemeinde für die Errichtung der gesamten Anlage betragen.

(2) Die Aufteilung der Beiträge auf die einzelnen Interessenten hat nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel zu erfolgen. Als Teilungsschlüssel kommen insbesondere die Inanspruchnahme der Anlage, die nutzbare Fläche oder die Grundstücksfläche der Liegenschaft in Betracht.

(3) Die Höhe der Beiträge darf nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage entstehenden Nutzen stehen.