Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
Inhalt:
4. Teil
Wahlen
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf:
063
Kurztext:
Wahlversammlungen
Text:
Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und deren Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.