Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt:
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
Inhalt:
2. Abschnitt
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
Paragraf:
013
Kurztext:
Betriebsbrandschutz
Text:
(1) In Betrieben, in welchen eine rasche und zweckentsprechende Brandbekämpfung wegen
a) der Gefährdung von Personen oder Sachen,
b) ihrer Höhe, Ausdehnung oder Lage,
c) der in diesen erzeugten oder gelagerten Sachen, oder
d) der Produktionsabläufe
erschwert ist und die deswegen einen erhöhten Brandschutz erfordern, hat die Geschäftsführung des Betriebes
1. einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen,
2. einen Brandschutzplan im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr zu erstellen,
3. eine Brandschutzordnung zu erstellen,
4. die Betriebsangehörigen in der ersten Löschhilfe auszubilden und sie über das Verhalten bei Bränden zu belehren und
5. Eigenkontrollen durchzuführen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, sofern Maßnahmen bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffen wurden.
(3) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
(4) Besteht eine Betriebsfeuerwehr gemäß § 48, kommt die Funktion des Brandschutzbeauftragten dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zu.
(5) Über die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten sowie die Erstellung von Brandschutzplänen und Brandschutzordnungen sind die Gemeinde, die örtlich zuständige Feuerwehr, die Bezirksverwaltungsbehörde sowie alle Betriebsangehörigen nachweislich in Kenntnis zu setzen.