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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2015
Abschnitt:
2. 4. Unterabschnitt
Inhalt:
Nutzungssicherheit, Barrierefreiheit
Paragraf:
027
Kurztext:
Allgemeine Anforderung an die Nutzungssicherheit
Text:
Bauliche Anlagen müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck so geplant und ausgeführt sein, dass Unfällen bei ihrer Nutzung vorgebeugt wird. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck auch auf Anforderungen von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung Bedacht zu nehmen.