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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikgesetz 2015
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeine bautechnische Bestimmungen
Paragraf:
006
Kurztext:
Richtlinien und Regelwerke
Text:
(1) Die Landesregierung hat die bautechnischen Anforderungen der folgenden Unterabschnitte 1 bis 6 durch Verordnung näher zu regeln. Zu diesem Zweck kann sie die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) zur Harmonisierung im Bauwesen herausgegebenen technischen Richtlinien oder sonstige Regelwerke für verbindlich erklären. Ergänzungen dazu und Abweichungen davon sind zulässig.
(2) Bauliche Anlagen, die den durch Verordnung festgelegten technischen Anforderungen entsprechen, erfüllen den Stand der Technik.
(3) Die Landesregierung kann zum Ziel des leistbaren Wohnens durch Verordnung auch einzelne oder gesamthafte Regelungen von Önormen oder sonstigen technischen Regelwerken bestimmen, die für die Beurteilung des Standes der Technik für die Errichtung oder Verwendung von baulichen Anlagen nicht herangezogen werden dürfen. Ausgenommen davon sind Regelungen, die der Barrierefreiheit dienen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung sind jedenfalls die Wirtschaftskammer Vorheriger SuchbegriffSalzburgNächster Suchbegriff, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorheriger SuchbegriffSalzburgNächster Suchbegriff, die Kammer für Ziviltechniker, Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Vorheriger SuchbegriffSalzburg sowie die jeweiligen Herausgeber der technischen Regelwerke zu hören.