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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 1996
Abschnitt:
XIa. Unabhängige Kontrollsysteme
Inhalt:
11a. Abschnitt

Unabhängige Kontrollsysteme für Energieausweise und Klimaanlagenüberprüfungsbefunde
Paragraf:
049b
Kurztext:
Kontrollsystem für Klimaanlagenüberprüfungsbefunde
Text:
(1) Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Überprüfungsbefunde zu nehmen und diese zu überprüfen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten.

(2) Der Aussteller des Überprüfungsbefundes, der Eigentümer und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Überprüfungsbefundes erforderlich sind.