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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildpflegegesetz 1990
Abschnitt:
II. Ortsbildpflege
Inhalt:
Paragraf:
009
Kurztext:
Anzeigepflichtige Einfriedungen
Text:
(1) Die Errichtung von Einfriedungen ist anzeigepflichtig, soweit
es sich nicht um bauliche Anlagen handelt.

(2) Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich
bei der Behörde einzubringen. Sie hat Art, Lage und Beschaffenheit
des Vorhabens, insbesondere auch Angaben über die Höhe der
beabsichtigten Einfriedung, zu enthalten. Der Anzeige sind die zur
Beurteilung der Auswirkungen auf das Ortsbild erforderlichen
Darstellungen anzuschließen.

(3) Enthält die Anzeige die im Abs 2 geforderten Angaben nicht
oder nicht vollständig oder sind ihr die Darstellungen nicht
angeschlossen, ist nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzugehen.

(4) Die Behörde hat die Ausführung zu untersagen, wenn durch die
Errichtung der Einfriedung das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder
verunstaltet oder wenn die Errichtung der Einfriedung der Schaffung
eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich wäre.

(5) Erfolgt eine Untersagung binnen vier Wochen nach Einlangen
der vollständigen Anzeige nicht oder stellt die Behörde vor Ablauf
dieser Frist fest, daß der Errichtung der Einfriedung keine
Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Ausführung begonnen
werden.

(6) Die Feststellung, daß keine Untersagungsgründe
entgegenstehen (Abs 5), darf die Behörde bei lebenden Einfriedungen
auch unter der Bedingung aussprechen, daß eine entsprechende, den
Interessen des Schutzes des Ortsbildes oder den Interessen der
Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes festzulegende Höhe der
lebenden Einfriedung auch in weiterer Folge nicht überschritten
wird.

(7) Erfolgt bereits durch eine nicht lebende Einfriedung die
Abgrenzung eines Grundstückes zu einem anderen Grundstück und wird
im räumlichen Zusammenhang mit dieser bestehenden Einfriedung eine
Hecke aus Bäumen oder Sträuchern angelegt, durch deren Höhe in
weiterer Folge Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt
werden so hat der Bürgermeister durch Bescheid festzulegen, welche
diese Interessen des Ortsbildes nicht verletzende Höhe jedenfalls
herzustellen ist. Diese Höhe darf auch in weiterer Folge nicht
überschritten werden. Für die Herstellung ist eine angemessene, auf
die Art der Hecke Bedacht nehmende Frist einzuräumen.