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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008
Abschnitt:
4.Teil - Tankstellen
Inhalt:
Paragraf:
044
Kurztext:
3. Abschnitt - Prüfbescheinigung
Text:
Über jede Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung ist bei der Tankstelle aufzubewahren. Der oder die Überprüfende hat zusätzlich je eine Abschrift der Prüfbescheinigung der Behörde und nachweislich dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu übermitteln, wenn er oder sie



1.

die erstmalige Überprüfung vorgenommen hat oder


2.

bei einer regelmäßigen Überprüfung festgestellt hat, dass




der Betrieb der Anlage unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn oder




eine unmittelbare Gefahr hervorruft oder




ein Mangel im Sinne des § 45 Abs. 2 besteht.