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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildpflegegesetz 1990
Abschnitt:
II. Ortsbildpflege
Inhalt:
Paragraf:
007
Kurztext:
Bewilligungsdauer für Werbeanlage und Werbungen
Text:
(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung bedürfen einer Bewilligung. Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen Fahnen mit Werbeaufschriften, Werbungen auf nicht ortsfesten Plakatständern, Werbungen auf Transparenten (§ 5 Abs. 1 lit. d) und auf Dachflächen (§ 5 Abs. 1 lit. k) sowie Werbungen auf Anlagen, die ausschließlich für die Anbringung von Werbungen bestimmt sind und die nach dem ersten Satz bewilligt wurden.

(2) Die Erteilung der Bewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben.

(3) Dem Antrag sind anzuschließen:



a)

die zur Beurteilung von Vorhaben nach Abs. 1 erforderlichen Darstellungen und Beschreibungen,


b)

ein Beleg über das Eigentum an dem Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll,


c)

die Zustimmung des Grundstückseigentümers, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist.


(4) Stellt die Ankündigungsanlage nach Abs. 1 eine bauliche Anlage im Sinne der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 dar, so ist das Verfahren nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 gemeinsam mit dem Verfahren nach diesem Gesetz durchzuführen, wenn in beiden Verfahren dieselbe Behörde zuständig ist.

(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben nach Abs. 1 das erhaltenswerte Ortsbild weder gestört oder verunstaltet noch der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich ist. Zur Sicherstellung dieser Erfordernisse kann die Bewilligung auch unter Auflagen gegeben werden.