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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildpflegegesetz 1990
Abschnitt:
II. Ortsbildpflege
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Verunstaltungsverbot
Text:
(1) Verunstaltungen des Ortsbereiches sind verboten. Als Verunstaltung gilt insbesondere:



a)

das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt oder sonstigen Abfällen außerhalb von hiezu bewilligten Flächen;


b)

die Herbeiführung des Zustandes der Verwahrlosung infolge mangelnder Pflege;


c)

das Anbringen von Plakaten außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen (§ 6).


(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. b gelten für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur insoweit, als nicht Maßnahmen nach § 44 K-BO 1996 über die Instandsetzung anzuordnen sind.

(3) Vom Verbot des Abs. 1 lit. c sind ausgenommen:



a)

die amtlichen und die im amtlichen Auftrag vorgenommenen Ankündigungen;


b)

ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, kleinere Sportveranstaltungen, Kirchtage u. dgl.), die an Objekten, in denen die Veranstaltungen stattfinden oder über die dem Veranstalter ein Verfügungsrecht zusteht, angebracht werden, längstens bis zu einem Zeitraum von einer Woche nach dem angekündigten Ereignis;


c)

die Werbung in Geschäftsauslagen, Schaufenstern und Vitrinen.