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- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Teil Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- 2.Teil Parkeinrichtungen
- 003 1. Abschnitt - Allgemeines
- 004 1. Abschnitt - Städtebauliche Vorschriften
- 005 1. Abschn. Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse
- 006 2. Abschnitt - Anlagen zum Einstellen von
- 007 2. Abschnitt - Kraftbetriebene Türen und Tore
- 008 2. Abschnitt - Behindertenstellplätze
- 009 3. Abschnitt - Kraftbetriebene Parkeinrichtungen
- 010 3. Abschnitt - Unterlagen, Vorprüfung und Abnahmep
- 011 3. Abschnitt - ohne Titel
- 012 3. Abschnitt - ohne Titel
- 013 3. Abschnitt - Anzeige der Errichtung oder wesentl
- 014 3. Abschnitt - Zulässigkeit des Betriebes
- 015 3. Abschnitt - Berechtigte für die Durchführung vo
- 016 4. Abschnitt - Technische Bestimmungen
- 3.Teil Betriebsvorschriften
- 4.Teil - Tankstellen
- 5.Teil Verpflichtende Schaffung von Stellplätzen
- 6.Teil - Ausgleichsabgabe
- 7.Teil - Strafbestimmungen
- 8.Teil - Behörden und Verfahren
- Anlagen
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Garagengesetz 2008
Abschnitt:
2.Teil Parkeinrichtungen
Inhalt:
2.Teil
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
Paragraf:
004
Kurztext:
1. Abschnitt - Städtebauliche Vorschriften
Text:
(1) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind im Bauland grundsätzlich zulässig. Auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen nicht errichtet werden.
(2) Im Wohngebiet sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg sowie von Autobussen für Beherbergungsstätten zulässig. Soweit dies im Hinblick auf Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten und ähnliche Einrichtungen geboten ist, sind im Wohngebiet und im gemischten Baugebiet bei Bauwerken in unmittelbarer Nähe dieser Einrichtungen Vorkehrungen vorzusehen, um einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, insbesondere einer Belästigung durch Lärm oder üblen Geruch vorzubeugen.
(3) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 25 m² sind in der Bauklasse I und II auf seitlichen Abstandsflächen, im Vorgarten jedoch dann zulässig, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder auf Teilen der Liegenschaft, die der Bebauung offenstehen, im Hinblick auf die Geländeverhältnisse nicht zumutbar ist.
(4) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 3 dürfen nicht mehr als ein oberirdisches Geschoß aufweisen. Die Gebäudehöhe darf nicht mehr als 3,50 m und die Firsthöhe nicht mehr als 4 m betragen.
(5) Die durch Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 3 in Anspruch genommene Grundfläche ist auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Fläche des Bauplatzes und die nach § 5 Abs. 4 lit. d der Bauordnung für Wien durch den Bebauungsplan beschränkte bebaubare Fläche, sofern sich diese nicht ausschließlich auf Nebengebäude bezieht, anzurechnen.
(6) Beschränkungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Anzahl und Größe von Nebengebäuden finden auf Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 3 keine Anwendung.
(7) Bei der Herstellung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Freien ist innerhalb der Stellplatzfläche für jeden fünften Stellplatz ein großkroniger Baum mit einem Stammumfang von zumindest 35 cm in verschulter Qualität zu pflanzen.
(8) Bei der Herstellung von nicht überdachten Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit mehr als zehn Stellplätzen hat die Oberfläche zumindest im Bereich der Stellplätze eine versickerungsfähige Befestigung aufzuweisen, sofern aus Gründen des Gewässerschutzes nichts dagegen spricht. Die anfallenden Niederschlagswässer dieser Anlage sind auf dem Bauplatz zur Versickerung zu bringen.
(9) Flugdächer mit Fotovoltaikanlagen über Stellplätzen sind nicht auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Fläche und die nach § 5 Abs. 4 lit. d der Bauordnung für Wien durch den Bebauungsplan beschränkte bebaubare Fläche des Bauplatzes anzurechnen, wenn
1. sich die Stellplätze außerhalb des Wohngebiets befinden,
2. die Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen über mehr als zehn Stellplätze verfügt und
3. der Bestand einen Zeitraum von 15 Jahren nicht überschreitet.
Ihre Bewilligung gilt als Baubewilligung gemäß § 71 der Bauordnung für Wien. Die neuerliche Erteilung einer Bewilligung ist möglich, wenn städtebauliche Rücksichten dem nicht entgegenstehen.
(10) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben, die ein Einkaufszentrum beinhalten, errichtet werden, haben die Stellplätze, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, zu mindestens zwei Drittel in Garagen, Garagengebäuden oder Parkdecks und zu höchstens einem Drittel im Freien vorzusehen. Im Erdgeschoß ist die Errichtung solcher Anlagen unzulässig.
(2) Im Wohngebiet sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg sowie von Autobussen für Beherbergungsstätten zulässig. Soweit dies im Hinblick auf Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten und ähnliche Einrichtungen geboten ist, sind im Wohngebiet und im gemischten Baugebiet bei Bauwerken in unmittelbarer Nähe dieser Einrichtungen Vorkehrungen vorzusehen, um einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, insbesondere einer Belästigung durch Lärm oder üblen Geruch vorzubeugen.
(3) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 25 m² sind in der Bauklasse I und II auf seitlichen Abstandsflächen, im Vorgarten jedoch dann zulässig, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder auf Teilen der Liegenschaft, die der Bebauung offenstehen, im Hinblick auf die Geländeverhältnisse nicht zumutbar ist.
(4) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 3 dürfen nicht mehr als ein oberirdisches Geschoß aufweisen. Die Gebäudehöhe darf nicht mehr als 3,50 m und die Firsthöhe nicht mehr als 4 m betragen.
(5) Die durch Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 3 in Anspruch genommene Grundfläche ist auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Fläche des Bauplatzes und die nach § 5 Abs. 4 lit. d der Bauordnung für Wien durch den Bebauungsplan beschränkte bebaubare Fläche, sofern sich diese nicht ausschließlich auf Nebengebäude bezieht, anzurechnen.
(6) Beschränkungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Anzahl und Größe von Nebengebäuden finden auf Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 3 keine Anwendung.
(7) Bei der Herstellung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Freien ist innerhalb der Stellplatzfläche für jeden fünften Stellplatz ein großkroniger Baum mit einem Stammumfang von zumindest 35 cm in verschulter Qualität zu pflanzen.
(8) Bei der Herstellung von nicht überdachten Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit mehr als zehn Stellplätzen hat die Oberfläche zumindest im Bereich der Stellplätze eine versickerungsfähige Befestigung aufzuweisen, sofern aus Gründen des Gewässerschutzes nichts dagegen spricht. Die anfallenden Niederschlagswässer dieser Anlage sind auf dem Bauplatz zur Versickerung zu bringen.
(9) Flugdächer mit Fotovoltaikanlagen über Stellplätzen sind nicht auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Fläche und die nach § 5 Abs. 4 lit. d der Bauordnung für Wien durch den Bebauungsplan beschränkte bebaubare Fläche des Bauplatzes anzurechnen, wenn
1. sich die Stellplätze außerhalb des Wohngebiets befinden,
2. die Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen über mehr als zehn Stellplätze verfügt und
3. der Bestand einen Zeitraum von 15 Jahren nicht überschreitet.
Ihre Bewilligung gilt als Baubewilligung gemäß § 71 der Bauordnung für Wien. Die neuerliche Erteilung einer Bewilligung ist möglich, wenn städtebauliche Rücksichten dem nicht entgegenstehen.
(10) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben, die ein Einkaufszentrum beinhalten, errichtet werden, haben die Stellplätze, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, zu mindestens zwei Drittel in Garagen, Garagengebäuden oder Parkdecks und zu höchstens einem Drittel im Freien vorzusehen. Im Erdgeschoß ist die Errichtung solcher Anlagen unzulässig.