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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2014
Abschnitt:
2. Anlagentechnische Erfordernisse
Inhalt:
2. Abschnitt

Anlagentechnische Erfordernisse
Paragraf:
005
Kurztext:
Flüssiggasanlagen (dritte Gasfamilie)
Text:
Für die Errichtung, die Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung von Flüssiggasanlagen gelten, soweit im dritten und vierten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, folgende Vorschriften:

a) die Flüssiggas-Verordnung 2002 mit Ausnahme der §§ 1 Abs. 1 und 7, 41, 64, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 100, 101, 102, 103;

b) die Technischen Regeln Flüssiggasanlagen (F G-Serie), bestehend aus den ÖVGW-Richtlinien F G11, F G12, F G21, F G25, F G26, F G31, F G32, F G41, F G51, F G52, F G61, F G62, F G63, F G71 und F G72, mit der Maßgabe, dass:

1. die Aufstellung und die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, nur dann erlaubt ist, wenn dies durch die besonderen Betriebsverhältnisse, beispielsweise die Konstruktion des Gasgerätes, unvermeidbar ist,

2. in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, ausgenommen Geräteanschlüsse, nur Schweißverbindungen zulässig sind,

3. für unter Putz verlegte Rohrleitungen nur Stahlrohre und Verbindungsstücke (Formstücke) aus Stahl verwendet werden dürfen,

4. Verbindungen von unter Putz liegenden Rohrleitungen geschweißt sein müssen.