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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gassicherheitsverordnung 2014
Abschnitt:
1. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
003
Kurztext:
Normen und Richtlinien
Text:
(1) Die in dieser Verordnung für verbindlich erklärten technischen Regelwerke werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufgelegt.

(2) Die ÖNORMEN werden von Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, die ÖVGW-Richtlinien von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach-ÖVGW, Schubertring 14, 1015 Wien, herausgegeben.

(3) Die Informationen nach Abs. 2 und nach § 17 Abs. 2 werden mit elektronischer Signatur versehen auf der Internetseite des Landes bekannt gemacht.

(4) Gleichwertige technische Regelwerke anderer EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind den technischen Regelwerken nach Abs. 1 gleichzuhalten, sofern damit zumindest das gleiche Schutz- bzw. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.