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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt:
VII. Behörden-, Straf-, Übergangsbestimmungen
Inhalt:
7. Abschnitt

Behörden-, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
039
Kurztext:
Mitwirkung der Bundespolizei
Text:
Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit den §§ 13 Abs. 2, 24 Abs. 3 oder 26 Abs. 3, und nach § 23 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit den §§ 9 Abs. 3 oder 10 Abs. 3, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.