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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt:
VI. Prüfberechtigte, Unabhängiges Kontrollsystem
Inhalt:
6. Abschnitt

Prüfberechtigte, Unabhängiges Kontrollsystem
Paragraf:
033
Kurztext:
Prüforgane
Text:
(1) Prüfberechtigte nach § 32 Abs. 1 lit. b bis f können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).

(2) Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Abs. 1 für die sachgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.