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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Abschnitt:
III. Abnahme, Überprüfung, Betrieb
Inhalt:
3. Abschnitt

Abnahme, Überprüfung, Betrieb und Instandhaltung von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a
Paragraf:
020
Kurztext:
Datensammlung
Text:
Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über eine verpflichtende automationsunterstützte Sammlung der im Rahmen der Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Prüfungen von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a erhobenen Daten sowie über die zur Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlichen Zugriffsberechtigungen auf diese zu erlassen.