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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Abschnitt:
VI. Abschnitt
Inhalt:
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraf:
026
Kurztext:
Übergangsbestimmungen
Text:
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen sind dem Stand der Technik anzupassen, soweit dies nach Maßgabe der jeweiligen zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der sich aus § 20 Abs. 1 und 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 ergebenden Emissionsgrenzwerte erforderlich ist.

(2) Für bestehende Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen ist bis zu den in § 20 Abs. 1 und 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 genannten Zeitpunkten die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen in Anlage 8 Abs. 1 gelten nur für jene Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 1 MW, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals errichtet oder wesentlich geändert wurden.