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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Abschnitt:
III. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe

1. Unterabschnitt
Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe
Paragraf:
014
Kurztext:
Allgemeine Bestimmungen über Lagerbehälter
Text:
(1) Heizöl darf nur in dauerhaft dichten, bruchsicheren, allseits geschlossenen, standfest aufgestellten und dem möglichen Innen- und Außendruck standhaltenden Lagerbehältern aus ölbeständigen Stoffen gelagert werden. Diesen Anforderungen müssen im Erdreich verlegte und in Gebäuden aufgestellte Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen 0° C und plus 40° C, alle übrigen Lagerbehälter für den Temperaturbereich zwischen minus 25° C und plus 50° C entsprechen.

(2) Jeder Lagerbehälter muss mit einem ölfesten Schild gekennzeichnet sein, das folgende Angaben zu enthalten hat:
a) den Namen oder das Kennzeichen des Herstellers;
b) das Baujahr;
c) die Herstellungsnummer;
d) die höchstzulässige Füllmenge in Litern und
e) den Prüfdruck in bar.