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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Abschnitt:
I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
005
Kurztext:
Maßnahmen der ersten Löschhilfe
Text:
Bei Feuerungsanlagen von Zentralheizungsanlagen, im Nahebereich von Lagerbehältern mit einer Füllmenge von mehr als 300 l sowie im Nahbereich von Lagerräumen für feste Brennstoffe, die einen eigenen Brandabschnitt bilden müssen, sind ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Mittel der ersten Löschhilfe (z. B. tragbare Feuerlöscher) an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle bereitzuhalten.