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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Abschnitt:
I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
003
Kurztext:
Einbau und Betrieb
Text:
Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Klimaanlagen

(1) Neue Heizgeräte dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen nach dem 5. Abschnitt des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 erfüllen. Wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn hierfür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.

(2) Wesentliche Bauteile von Heizgeräten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweilige Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste eingehalten werden.

(3) Für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Motoren und Gasturbinen ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr gewährleistet ist.

(4) Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 kW sind in einen Heizraum im Sinn des § 4 einzubauen. Dies gilt auch, wenn
a) die Brennstoffwärmeleistung mehrerer Feuerungsanlagen in Summe mehr als 50 kW beträgt und diese gleichzeitig betrieben werden können,
b) nach den maßgebenden bautechnischen Vorschriften ein Heizraum aufgrund des besonderen Verwendungszweckes von Gebäuden oder aufgrund der Art der Heizungsanlage unabhängig von der Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage erforderlich ist.

(5) Feuerungsanlagen, die außerhalb von Heizräumen aufgestellt werden, sind auf eine nicht brennbare Unterlage zu stellen. Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe hat die Unterlage auch die Bedienungsfläche zu umfassen. Bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe genügt eine tassenförmig ausgeformte Unterlage für den Brenner. Räume, in die Heizungsanlagen eingebaut werden, müssen eine ausreichende Belüftungsmöglichkeit ins Freie aufweisen. In Räumen, in die Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe eingebaut werden, dürfen keine Bodenabläufe vorhanden sein. Sind darin Pumpensümpfe vorhanden, so müssen diese entweder allseitig mindestens 10 cm hoch umwehrt werden oder es ist sicherzustellen, dass die Absaugpumpe nur händisch eingeschaltet werden kann.

(6) Beim Betrieb von Heizungsanlagen sind die in der technischen Dokumentation enthaltenen Betriebsvorschriften einzuhalten.

(7) Heizungs- und Klimaanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn vermieden wird. Eine unzumutbare Lärmbelästigung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel der durch diese bewirkten Dauergeräusche an der Grundstücksgrenze im Freien zu Nachbargrundstücken, die keine Verkehrsflächen nach § 2 Abs. 23 Tiroler Bauordnung 2022 sind, folgende dB-Werte in der jeweiligen Betriebsart nicht übersteigen:

Tag
6:00 bis 19:00 Uhr
Abend
19:00 bis 22:00 Uhr
Nacht
22:00 bis 6:00 Uhr
Wohngebiet40 dB35 dB30 dB
gemischtes Wohngebiet
oder Tourismusgebiet
45 dB40 dB35 dB
Kerngebiet, landwirtschaftliches
und allgemeines Mischgebiet
50 dB45 dB40 dB


Gegenüber Sonderflächen nach § 43 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43/2022, in der jeweils geltenden Fassung, und gegenüber bebauten Grundstücken im Freiland nach § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 sind die dB-Werte für jene Art der Widmung als Bauland heranzuziehen, die dem in der Sonderfläche festgelegten Verwendungszweck am nächsten kommt. In ruhiger Lage (z. B. in Innenhöfen, an schall- und verkehrsabgewandten Nachbargrundstücksgrenzen, an schallabgewandten Gebäudeteilen) sind die Werte für Wohngebiet gemäß obiger Tabelle heranzuziehen.

(8) Die im Abs. 7 festgelegten Grenzwerte dürfen überschritten werden, wenn der nach dem Stand der Technik an der Grundstücksgrenze ermittelte Basispegel um nicht mehr als 3 dB angehoben wird.

(9) Ferner liegt eine unzumutbare Lärmbelästigung dann nicht vor, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel der durch Heizungs- und Klimaanlagen bewirkten Dauergeräusche
a) im Bereich der Außenkanten von baulichen Anlagen oder Flächen, die entsprechend ihrem jeweiligen Verwendungszweck nicht zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Stellplätze, Carports, Zufahrten, Lagerflächen, offene Schwimmbecken und dergleichen,
b) im Bereich der Fassade von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, die anderen Zwecken als Wohnzwecken dienen, oder
c) im Bereich der Fassade von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, soweit es sich bei den durch die Fassade abgegrenzten Gebäudeflächen um Nebenräume wie Funktionsküchen, Sanitärräume, Abstell- und Lagerräume, Technikräume und dergleichen handelt,
jeweils die in Abs. 7 festgelegten Grenzwerte um nicht mehr als 5 dB übersteigt, sofern in den übrigen Bereichen die in Abs. 7 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.

(10) Der C-bewertete Schalldruckpegel darf die Grenzwerte nach den Abs. 7, 8 und 9 um höchstens 20 dB übersteigen.

(11) Bei Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung und bei Zentralheizungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist an einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb des Heizraumes oder des Raumes, in den die Feuerungsanlage eingebaut wurde, ein beschrifteter Notschalter mit sichtbarer Schaltstellung anzubringen, mit dem die gesamte Anlage einschließlich allfälliger Fördereinrichtungen, Pumpen und Vorwärmeinrichtungen, ausgenommen Fördereinrichtungen zur Wärmeabfuhr bei Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen händisch beschickt werden, abgeschaltet werden kann.

(12) Beim Betrieb von Heizungsanlagen darf die Zugwirkung des Rauchfanges nicht durch mechanische Lüftungsanlagen beeinträchtigt werden.

(13) Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.

(14) Der Abnahmebefund und das Anlagendatenblatt nach § 11 Abs. 2 lit. a Z 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 hat dem Muster nach der Anlage 10 zu entsprechen. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.

(15) Wenn die Feuerungsanlage oder Verbrennungskraftmaschine keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer einfachen Überprüfung in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen der Feuerstätte und dem Zugbegrenzer bzw. der Nebenlufteinrichtung (falls vorhanden) in einem Mindestabstand des zweifachen Rohrdurchmessers von der Feuerstätte bzw. einer Abgasumlenkung eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Nach der Messstelle ist im geraden Rohrstück vor weiteren Einbauteilen eine Auslaufstrecke von mindestens dem einfachen Rohrdurchmesser erforderlich. Bei Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C sowie bei Ölfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig; es ist ausschließlich die vorgesehene Messöffnung des Herstellers zu verwenden. Bei Einzelraumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung nach § 17 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 herzustellen.

(16) Wenn die Feuerungsanlage oder Verbrennungskraftmaschine keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer umfassenden Überprüfung eine Messöffnung gemäß den einschlägigen Regeln der Technik an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen; in einem Abstand von mindestens dem fünffachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen Innendurchmesser des Rauchrohres nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein. Davon ausgenommen sind Anlagen, deren Nachweis über die Einhaltung der Emissions- und Wirkungsgradanforderungen durch eine entsprechende Typenprüfung im Sinn des 5. Abschnittes des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 erfolgt und im Betrieb keine umfassende Überprüfung erforderlich ist.

(17) Abweichungen von den Messöffnungen nach Abs. 15 und 16 sind zulässig, wenn diese nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden können. Die Abweichungen sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren und der Einfluss auf das Messergebnis ist zu beurteilen.

(18) Der Betreiber hat die An- und Abfahrtszeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.

Anmerkung
Der Schlussteil des Abs. 9 ist im Gesetz LGBl. Nr. 57/2024 fälschlicherweise als Teilsatz der lit. c kundgemacht worden und wird in der Konsolidierung korrigiert dargestellt.