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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt:
Teil VI - Abschnitt C
Inhalt:
Teil VI
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Abschnitt C
Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie IV
Paragraf:
042
Kurztext:
Prüfungen, Befunde
Text:
(1) Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen beim Betreiber der Anlage von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über

1.


die den Regeln der Technik entsprechende Herstellung, Prüfung und Aufstellung oder Verlegung des Lagerbehälters,




2.


die Dichtheitsprüfung des erdverlegten Lagerbehälters einschließlich der Verrohrung mit 0,3 bar Überdruck,




3.


die Ausführung ölführender Rohrleitungen und Verbindungen mit Angabe des verwendeten Rohr- und Isoliermaterials sowie die Druckprobe der Leitungen und Armaturen mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 5 bar Überdruck Luft oder Inertgas,




4.


die Erdung metallischer Lagerbehälter und Rohrleitungen mit Angabe des gemessenen Erdübergangwiderstandes und




5.


die öldichte Ausführung von Auffangwannen, Rohrkanälen und Schächten




aufliegen. Sie sind zur Einsichtnahme aufzubewahren.


(2) Prüfungen nach Abs. 1 Z 2 sind bei erdverlegten Anlagen alle 6 Jahre zu wiederholen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparatur und Erweiterung sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.