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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt:
Teil IV - Abschnitt E
Inhalt:
Teil IV
Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt E
Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln
Paragraf:
027
Kurztext:
Intervalle und Umfang der Überprüfungen
Text:
(1) Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 1 NÖ BO 2014 gilt:1.Die Intervalle betragen höchstens:
Nennwärmeleistungfür alle Brennstoffe
> 6 kW und = 50 kW3 Jahre
> 50 kWjährlich

Die erste Überprüfung von Heizkesseln ist im Rahmen der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. 2.Folgende Messungen sind durchzuführen:

a) bei festen und gasförmigen Brennstoffen: Abgasverlust

CO-Emission b)bei flüssigen Brennstoffen:AbgasverlustCO-EmissionRußzahl

c)bei Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und weniger als 1 MW Brennstoffwärmeleistung zusätzlich die Prüfung der Emissionswerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019;

d)bei mittelgroßen Feuerungsanlagen zusätzlich die Messung der Emissionswerte des § 26 in den angegebenen Intervallen.

3.Die Überprüfung ist im Prüfbericht gemäß Anlage 10 zu dokumentieren. Zusätzlich ermittelte Emissionswerte für die Luftschadstoffe NOx, SO2 und Staub sind in gesonderten Messberichten zu dokumentieren.

(2) Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 2 NÖ BO 2014 gilt:

1.Die Intervalle betragen höchstens:
Nennwärmeleistungfür alle Brennstoffe
> 70 kW10 Jahre

Die erste Überprüfung der Zentralheizungsanlagen ist spätestens 10 Jahre nach der Aufstellung der Heizkessel durchzuführen.

2.Folgende Prüfungen sind durchzuführen:

a)Überprüfung der einwandfreien Wärmeverteilung, welche folgende Teilbereiche der Zentralheizungsanlage umfasst:

-die Regelung der Wärmeverteil- und Wärmeabgabesysteme

-die Wärmedämmung der Rohrleitungen und allenfalls vorhandener Warmwasser- und Pufferspeicher

-die Warmwasserbereitung

-die Energieeffizienz der Umwälzpumpen

b)Prüfung der Heizkesseldimensionierung; diese muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.