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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt:
Teil IV - Abschnitt C
Inhalt:
Teil IV
Heizungen und Blockheizkraftwerke

Abschnitt C
Kleinfeuerungen
Paragraf:
020
Kurztext:
Technische Dokumentation
Text:
(1) Dem Ofen für feste Brennstoffe muss eine schriftliche technische Dokumentation in deutscher Sprache beigefügt sein, die zu enthalten hat:
1.
Angaben über den bestimmungsmäßigen Betrieb des Ofens für feste Brennstoffe (Betriebs- und Wartungsanleitung);

2.
Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des § 59a Abs. 3 oder 4 NÖ BO 2014;

3.
Angabe der Emissionswerte;

4.
Angabe des Wirkungsgrades.
(2) Der Eigentümer hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes des Ofens für feste Brennstoffe aufzubewahren..