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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt:
Teil III
Inhalt:
Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke
Paragraf:
014
Kurztext:
Abstellanlagen für Fahrräder
Text:
(1) Die Richtzahl der nach § 65 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorzusehenden Stellplätze für Fahrräder wird je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:

für ...
1. Wohngebäude mit mehr als 4 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) ein Stellplatz für je 1 Wohnung
2. Gebäude für Betreutes Wohnen ein Stellplatz für je 3 Wohnungen
3. Heime
a) für Schüler und Lehrlinge ein Stellplatz für je 4 Heimplätze
b) für Studenten ein Stellplatz für je 2 Heimplätze
4. Betriebs- und Verwaltungsgebäude ein Stellplatz für je 20 Arbeitsplätze
5. Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen ein Stellplatz für je 25 Besucher
6. Gaststätten ein Stellplatz für je 20 Sitzplätze
7. Geschäftsgebäude ein Stellplatz für je 50 m² Verkaufsfläche
8. Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe ein Stellplatz für je 5 Ausbildungsplätze

Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.


(2) Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2,00 m lang und mindestens 0,70 m breit sein. Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 0,20 m unterschritten werden.

(3) Abstellanlagen für Fahrräder müssen ebenerdig oder über eine Rampe (maximal 10 % Neigung) erreichbar sein. Die Breite dieser Erschließungswege hat mindestens 1,00 m zu betragen.

(4) Die Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (z. B. mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).

(5) Bei Wohngebäuden und Heimen müssen Abstellanlagen mit mehr als 10 erforderlichen Stellplätzen überdacht ausgeführt werden.