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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2014
Abschnitt:
Teil III
Inhalt:
Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke
Paragraf:
005
Kurztext:
Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen
Text:
(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:
-
Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 und 9.2
Anforderungen an die Belichtung und die Sichtverbindung nach außen;
-
Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.
Fußbodenniveau von Räumen;
-
Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2 und 11.3
Raumhöhe von Aufenthaltsräumen und anderen Räumen;
-
Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5)
Schallschutz.
(2) Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Abs. 1 nicht.