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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Abschnitt:
I. Abschnitt
Inhalt:
Paragraf:
007
Kurztext:
Anrainer
Text:
(1) Der Bürgermeister kann unter sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 Ausnahmen von der Entrichtung der Parkgebühr gemäß § 2 erteilen.

(2) Der Gemeinderat hat in der Verordnung gemäß § 2 festzulegen, dass Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist,


1.
keine Parkgebühr zu entrichten haben oder

2.
eine Parkgebühr in der Form einer Pauschalgebühr je Kalendermonat (§ 4 Abs. 2)

zu entrichten haben.