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- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
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- Bauordnung 1996
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- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
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- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Allgemeines zum Gesetz
- I. Baurecht - A) Allgemeines
- I. Baurecht - B) Bauplatzgestaltung
- I. Baurecht - C) Bauvorhaben
- I. Baurecht - D) Bewilligungsverfahren
- I. Baurecht - E) Bauausführung
- I. Baurecht - F) Überprüfung des Bauzustandes
- I. Baurecht - G) Strafbestimmungen
- I. Baurecht - H) Abgaben
- II. Bautechnik - A) Anforderungen ...
- 043 Allgemeine Ausführung,*
- 043a Elektronische Kommunikation
- 044 Anforderungen an die Energieeinsparung*
- 044a Systeme für die Gebäudeautomatisierung
- 045 Wasserver- und -entsorgung
- 045a Maßnahmen bezüglich Hausinstallationen
- 046 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
- 047 Wohnungen und Wohngebäude
- 048 Immissionsschutz
- II. Bautechnik - B) Anordnung ...
- II. Bautechnik - C) Heizung
- II. Bautechnik - D) Anlagen und Geländeänderung
- III. Umgesetzte EU-Richtlinien, ...
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
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- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
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- Planzeichenverordnung
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- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
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- Raumordnungsgesetz 1994
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- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
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- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
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- Baugesetz
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- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
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- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
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- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
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- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
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- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
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- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauproduktegesetz 2016
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- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
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- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
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- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
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- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 2014
Abschnitt:
II. Bautechnik - A) Anforderungen ...
Inhalt:
A) Anforderungen an die Planung und Bauausführung
Paragraf:
043
Kurztext:
Allgemeine Ausführung,*
Text:
*Grundanforderungen an Bauwerke
(1) Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen die Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.
Grundanforderungen an Bauwerke sind:
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass die während der Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:
a) Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teiles,
b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang,
c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion,
d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß.
2. Brandschutz
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand
a) die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt,
b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird,
c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird,
d) die Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können,
e) die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass es während seines gesamten Lebenszyklus weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit der Benützer und der Nachbarn gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abbruch insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt:
a) Freisetzung giftiger Gase,
b) Emission von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen Verbindungen, Treibhausgasen oder gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Außenluft,
c) Emission gefährlicher Strahlen,
d) Freisetzung gefährlicher Stoffe in Grundwasser, Oberflächengewässer oder Boden,
e) Freisetzung gefährlicher Stoffe in das Trinkwasser oder von Stoffen, die sich auf andere Weise negativ auf das Trinkwasser auswirken,
f) unsachgemäße Emission von Abgasen oder unsachgemäße Beseitigung von Abwasser und festem oder flüssigem Abfall,
g) Feuchtigkeit in Teilen des Bauwerks und auf Oberflächen im Bauwerk.
4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren oder Gefahren einer Beschädigung ergeben, wie Gefahren durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen und Einbrüche. Bei der Planung und der Ausführung des Bauwerks müssen insbesondere die Barrierefreiheit und die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.
5. Schallschutz
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung müssen derart geplant und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der Benützer und der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten wird.
7. (entfällt durch LGBl. Nr. 50/2017)
(2) Diese Grundanforderungen an Bauwerke sind den Regeln der Technik entsprechend zu erfüllen. Diese sind dann erfüllt, wenn die Bestimmungen einer nach Abs. 3 zu erlassenden Verordnung eingehalten werden.
(3) Die Landesregierung hat die Anforderungen an Bauwerke und Bauteile nach Abs. 1 sowie den Inhalt und die Form des Energieausweises (§ 4 Z 13) mit Verordnung näher zu bestimmen und dabei einschlägige Richtlinien des Rates der Europäischen Union, insbesondere die im § 69 Abs. 1 angeführten, soweit sie sich auf Bauwerke oder Bauprodukte beziehen, umzusetzen, dafür vorzusorgen, dass den Benützern der Bauwerke eine zeitgemäße Wohn- und/oder Gebrauchsqualität gewährleistet ist, sowie auf Kinder, Kranke, Behinderte und Senioren besonders Bedacht zu nehmen. Je nach Erfordernis hat sie für einzelne Arten von Bauwerken, wie z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten, oder für einzelne Arten von Bauteilen, wie Wände, Decken und Abgasanlagen, unterschiedliche Festlegungen zu treffen. In einer solchen Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon, die den Regeln der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten Richtlinien sind zumindest beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(1) Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen die Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.
Grundanforderungen an Bauwerke sind:
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass die während der Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:
a) Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teiles,
b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang,
c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion,
d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß.
2. Brandschutz
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand
a) die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt,
b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird,
c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird,
d) die Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können,
e) die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass es während seines gesamten Lebenszyklus weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit der Benützer und der Nachbarn gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abbruch insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt:
a) Freisetzung giftiger Gase,
b) Emission von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen Verbindungen, Treibhausgasen oder gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Außenluft,
c) Emission gefährlicher Strahlen,
d) Freisetzung gefährlicher Stoffe in Grundwasser, Oberflächengewässer oder Boden,
e) Freisetzung gefährlicher Stoffe in das Trinkwasser oder von Stoffen, die sich auf andere Weise negativ auf das Trinkwasser auswirken,
f) unsachgemäße Emission von Abgasen oder unsachgemäße Beseitigung von Abwasser und festem oder flüssigem Abfall,
g) Feuchtigkeit in Teilen des Bauwerks und auf Oberflächen im Bauwerk.
4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren oder Gefahren einer Beschädigung ergeben, wie Gefahren durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen und Einbrüche. Bei der Planung und der Ausführung des Bauwerks müssen insbesondere die Barrierefreiheit und die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.
5. Schallschutz
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung müssen derart geplant und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der Benützer und der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten wird.
7. (entfällt durch LGBl. Nr. 50/2017)
(2) Diese Grundanforderungen an Bauwerke sind den Regeln der Technik entsprechend zu erfüllen. Diese sind dann erfüllt, wenn die Bestimmungen einer nach Abs. 3 zu erlassenden Verordnung eingehalten werden.
(3) Die Landesregierung hat die Anforderungen an Bauwerke und Bauteile nach Abs. 1 sowie den Inhalt und die Form des Energieausweises (§ 4 Z 13) mit Verordnung näher zu bestimmen und dabei einschlägige Richtlinien des Rates der Europäischen Union, insbesondere die im § 69 Abs. 1 angeführten, soweit sie sich auf Bauwerke oder Bauprodukte beziehen, umzusetzen, dafür vorzusorgen, dass den Benützern der Bauwerke eine zeitgemäße Wohn- und/oder Gebrauchsqualität gewährleistet ist, sowie auf Kinder, Kranke, Behinderte und Senioren besonders Bedacht zu nehmen. Je nach Erfordernis hat sie für einzelne Arten von Bauwerken, wie z. B. Hochhäuser, Verkaufsstätten, oder für einzelne Arten von Bauteilen, wie Wände, Decken und Abgasanlagen, unterschiedliche Festlegungen zu treffen. In einer solchen Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon, die den Regeln der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten Richtlinien sind zumindest beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.