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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Abschnitt:
I. Abschnitt
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Geltungsbereich
Text:
(1) Die Bestimmungen dieses sowie des 3. Abschnittes dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die aufgrund einer gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 ausschreiben.

(2) Die nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften festgesetzte zulässige Abstelldauer in Kurzparkzonen bleibt von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.