Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2013
Abschnitt:
Art. 1, III. Abschnitt
Inhalt:
III. Abschnitt

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Paragraf:
005
Kurztext:
Verwendung v. Bauprodukten ohne techn. Spezifik.
Text:
Orig. Titel: Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 5. Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder

2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 10) tragen.