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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Abschnitt:
3. Gemeinsame Bestimmungen
Inhalt:
III. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf:
019
Kurztext:
Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
Text:
§ 19. (1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt das Gesetz vom 16. Juni 1933 über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 34, außer Wirksamkeit.

(2) Mit demselben Zeitpunkte treten die Bestimmungen des § 93 Absätze 2 bis 4 der Bauordnung für Wien, Gesetz vom 25. November 1929, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der geltenden Fassung, außer Wirksamkeit.

(3) Bauvorhaben, um deren Bewilligung bereits vor Kundmachung dieses Gesetzes angesucht wurde, sind nach den bisherigen Bestimmungen zu behandeln.

(4) Die Kanaleinmündungsgebühr richtet sich nach dem Einheitssatz im Zeitpunkt der Erlassung des Bemessungsbescheides.