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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Abschnitt:
1. Baurechtliche Vorschriften
Inhalt:
I. ABSCHNITT

Baurechtliche Vorschriften
Paragraf:
005
Kurztext:
Herstellung und Instandhaltung der Kanäle
Text:
(1) Die Herstellung und Instandhaltung der Straßenkanäle obliegt der Stadt Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff.
(2) Der Hauskanal bildet bis zu seiner Einmündung in den Straßenkanal einen Bestandteil der Baulichkeit. Seine Herstellung und Erhaltung obliegt nach den Bestimmungen des § 129 Abs. 2 Bauordnung für Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff, LGBl. für Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, dem Hauseigentümer bzw. der Hauseigentümerin; unter diese Instandhaltungspflicht fällt auch die Verpflichtung zur Instandhaltung des Mauerwerks rings um die Einmündungsstelle.
(3) Dient ein Hauskanal den Eigentümern und Eigentümerinnen verschiedener Liegenschaften, so sind diese zur ungeteilten Hand - unbeschadet des Rückgriffsrechtes untereinander - verpflichtet, den Kanal zu erhalten.
(4) Beim Umbau von Straßenkanälen in gleicher oder in einer geänderten Trassenführung obliegt es der Stadt Vorheriger SuchbegriffWienNächster Suchbegriff vorhandene Hauskanäle entsprechend anzupassen (insbesondere deren Verlängerung oder Verkürzung), sofern ein öffentliches Interesse vorliegt. Abs. 2 und 3 bleiben hinsichtlich der Instandhaltungspflicht davon unberührt.
Schlagworte
Kanal, Vorheriger SuchbegriffKanalanlagen, Einmündungsgebühren, Straßenkanal, Regenwasser, Schmutzwasser, Mischwasser, Fäkalien, Gebühren