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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung
Abschnitt:
5. Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
Inhalt:
5. Abschnitt
Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
Paragraf:
045
Kurztext:
Inspektion von Heizungsanlagen
Text:
(1) Heizungsanlagen und kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind vom Verfügungsberechtigten der Anlage regelmäßig, spätestens jedoch vier Jahre nach der Inbetriebnahme oder der letztmaligen Überprüfung der Anlage einer Inspektion durch Fachpersonal (§ 47) unterziehen zu lassen. Die regelmäßige Inspektion hat sich auf die zugänglichen Teile der Heizungsanlage bzw. der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage (z.B. Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe) zu beziehen. Abs. 6 bleibt unberührt.

(2) Die Inspektion nach Abs. 1 hat jedenfalls zu umfassen:
a) Prüfung des Wirkungsgrades des Wärmeerzeugers;
b) Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Fähigkeit der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren;
c) Brennstoffbedarf bzw. Strombedarf;
d) Dimensionierung und Ausführung eines eventuell vorhandenen Speichers;
e) Zustand der Wärmedämmung bei dafür relevanten Bauteilen; und
f) Zustand und Einstellung der Regel- und Messeinrichtungen der Heizungsanlage bzw. der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage.

(3) Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers muss nicht wiederholt werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage bzw. an der betreffenden kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

(4) Nach jeder Inspektion nach Abs. 1 ist ein Inspektionsbericht zu erstellen, der die Ergebnisse der durchgeführten Inspektion sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage enthält. Der Inspektionsbericht ist dem Verfügungsberechtigten der Anlage auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Inspektionsberichtes ist von der Person, die den Inspektionsbericht erstellt hat, der Landesregierung zu übermitteln.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat den Inspektionsbericht mindestens vier Jahre aufzubewahren.

(6) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn
a) die Heizungsanlage bzw. die kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz bzw. eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung (Energieleistungsvertrag im Sinne des Art. 2 Z. 27 der Richtlinie 2012/27/EU) fällt oder wenn sie von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben wird und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegt; dabei müssen die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei einer Inspektion nach Abs. 1 entstehen, gleichwertig sein;
b) das Gebäude die Kriterien nach dem § 41c Abs. 4 erfüllt; oder
c) die Heizungsanlage oder die kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage ausgerüstet ist mit
1. einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und
2. wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 59/2020, 17/2024