- Baustoffkatalog
- nach Warengruppen
- Tiefbau, Erdarbeiten, Entsorgung
- Rohbau, Konstruktion, Dach
- Beton
- Schalungsmaterial
- Baustahl, Bewehrung
- Ziegelmauerwerk / Mauersteine
- andere Massivbaustoffe
- Bindemittel, Mauermörtel
- Sturzüberleger, Deckenelemente
- Holz
- Dachdeckung Tondach
- Dachdeckung - Betondachsteine
- Dachdeckung Metall
- Dachschindeln
- Lichtwell- und Wellplatten
- Dacheindeckung - Zubehör
- Dachentwässerung, Abläufe
- Kamine
- Alle anzeigen
- Dämmung, Putz, Abdichtung
- Innenausbau (Boden, Wand, Decke)
- Boden-/Wandbeläge, Bauelemente
- Aussenanlagen, Garten
- Heizung, Sanitäre, Lüftung, Elektro
- Bauchemische Produkte
- Werkzeug, Baustelleneinrichtung, Befestigung
- Logistik, Gerät, Subunternehmer, Sonstiges
- Erneuerbare Energie
- nach Lieferanten
- A-E
- ACO GmbH
- AET Entwässerungstechnik GmbH
- Alltek VertriebsgmbH & Co KG
- Alpacem Zement Austria GmbH
- Ampack Handels GmbH
- ARDEX Baustoff GmbH
- Austrotherm
- Avenarius-Agro GmbH
- Baumit GmbH
- BG-Graspointner GmbH
- BMI Austria GmbH
- BOTAMENT Systembaustoffe
- Büsscher & Hoffmann GmbH
- CERESIT
- CIMSEC
- Domoferm GmbH & Co KG
- Ebenseer GmbH
- Eclisse GmbH
- Etex Building Performance GmbH
- Alle anzeigen
- F-J
- Fischer Austria GmbH
- Flatz GmbH
- Friedl Steinwerke GmbH
- GEOplast Kunststofftechnik GmbH
- Goidinger
- Gutjahr
- H. Stocker GmbH
- HABA-BETON
- Hain-System-Bauteile GmbH & Co. KG
- Hauraton
- Holcim (Österreich) GmbH
- Hörl & Hartmann
- Industrie-Guss-Metall
- ISOLITH M. Hattinger Ges.m.b.H.
- JACKON Insulation GmbH
- James Hardie Austria GmbH
- Alle anzeigen
- K-N
- Kettinger Vliesvertrieb GmbH
- Klöber (BMI Austria GmbH)
- Knauf GmbH
- Knauf Insulation GmbH
- LANG Ing. Hans
- Leitl Beton GmbH & Co KG
- Leitl Spannton GmbH
- Leube Zement GmbH
- Lias Österreich GesmbH
- Lithofin
- Mareiner Holz GmbH
- MEA Bausysteme GesmbH
- MeierGuss
- MeierGuss Österreich
- Min2C GmbH
- Minka Holz- und Metallverarbeitungs
- Neptun Stahlhandel
- Alle anzeigen
- O-R
- S-V
- Saint-Gobain Austria GmbH - ISOVER
- Saint-Gobain Austria GmbH - RIGIPS
- Schiedel GmbH
- SCHLÜSSELBAUER Geomaterials GmbH
- Schuller Eh'klar
- Senftenbacher Ziegelwerk
- Sika Österreich GmbH
- Solmax Austria GmbH
- Sopro Bauchemie GmbH
- Soudal Österreich GmbH
- Stauss-Perlite GmbH
- Steinbacher Dämmstoff GmbH
- SW Umwelttechnik
- swisspor Österreich GmbH & Co KG
- TECWARE
- TIBA AUSTRIA GmbH
- Velox
- Alle anzeigen
- W-Z
- A-E
- nach Warengruppen
- Services
- Informationen
Baugesetze und Verordnungen
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungseinführungsgesetz
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
- Bauvorschriften
- DfVO Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
- Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland - NÖ SekRop PV
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2020
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler - TROG 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Allgemeines zum Gesetz
- 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
- 2.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
- 2.2 Brandschutz
- 2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
- 2.4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
- 2.5 Schallschutz
- 2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz,
- 3. Aufzüge und ortsfeste technische Einrichtungen
- 4. Überwachung von Hausinstallationen
- 5. Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
- 6. Ausnahmen
- 7. Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden
- 8. Schlussbestimmungen
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung für Wien
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung
Abschnitt:
2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz,
Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
6. Unterabschnitt*)
Energieeinsparung und Wärmeschutz, Elektromobilität
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2020
Besondere Bestimmungen
6. Unterabschnitt*)
Energieeinsparung und Wärmeschutz, Elektromobilität
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2020
Paragraf:
041
Kurztext:
OIB-Richtlinie 6
Text:
Ab dem 1. Jänner 2023 dürfen die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2eq) pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche den Wert von 31 kg/(m²a) – ab dem 1. Jänner 2024 den Wert von 28 kg/(m²a) – nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen das Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren vor dem 1. Jänner 2023 bzw. vor dem 1. Jänner 2024 eingeleitet wird. Der Abs. 4 dritter, vierter und fünfter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Abweichend von Punkt 5.1 der OIB-Richtlinie 6 dürfen im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung, wenn die nächstgelegene Fernwärmeleitung bis zu 50 Meter vom Baugrundstück entfernt ist, nur hocheffiziente alternative Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 zum Einsatz kommen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn
a)
im Falle des Neubaus von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 12 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle des Neubaus von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 22 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten;
b)
im Falle der größeren Renovierung von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 13 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle der größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 23 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten; oder
c)
im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung der Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht realisierbar ist.
(8) Abweichend von Punkt 5.1 der OIB-Richtlinie 6 muss im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung, wenn die nächstgelegene Fernwärmeleitung mehr als 50 Meter vom Baugrundstück entfernt ist, die technische, ökologische, wirtschaftliche und rechtliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6, sofern verfügbar, in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden. Diese Anforderung gilt nicht, wenn
a)
im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung ausschließlich hocheffiziente alternative Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 zum Einsatz kommen;
b)
im Falle des Neubaus von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 12 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle des Neubaus von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 22 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten; oder
c)
im Falle der größeren Renovierung von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 13 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle der größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 23 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten.
(9) Die Dokumentation über das Ergebnis einer Prüfung nach Abs. 7 lit. c sowie nach Abs. 8 erster Satz hat durch eine qualifizierte und unabhängige befugte Person zu erfolgen.
(10) Abweichend von Punkt 4.9.1 der OIB-Richtlinie 6 gilt der sommerliche Wärmeschutz für Wohngebäude bei Verwendung von außen liegenden Jalousien, Raffstoren, Rollläden oder Fensterläden jedenfalls als erfüllt.
(11) Abweichend von Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6 kann, sofern die Verschattung mit Defaultwerten gerechnet wird, für Wohngebäude mit einer oder zwei Nutzungseinheiten (Gebäudekategorie 1) für alle verglasten Elemente im Heizfall der Pauschalwert für den Verschattungsfaktor mit Fs,h = 0,85, für alle anderen Gebäude mit Fs,h = 0,75 angenommen werden; im Kühlfall kann Fs,c = 1,00 angenommen werden. Für einen Heizwärmebedarf < 15 kWh/(m2a) ist die Berechnung der Verschattung mit Defaultwerten nicht zulässig.
(12) Abweichend von Punkt 5 der OIB-Richtlinie 6 dürfen bei Neubau von Gebäuden elektrische Direkt-Widerstandsheizungen nicht als Hauptheizungssystem eingebaut und eingesetzt werden. Ausgenommen sind Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen die Anforderungen nach Abs. 7 lit. a nicht überschreiten.
(13) Für den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) gelten die Anforderungen nach § 4 der Baueingabeverordnung.
(14) Für Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind (Punkt 1.2.1 der OIB-Richtlinie 6), gelten die Anforderungen der § 40a Abs. 1 bis 3 sowie die Anforderungen der Abs. 1 bis 13 nicht, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
(15) Für folgende Gebäude und Gebäudeteile gelten die Anforderungen der § 40a Abs. 1 bis 3 sowie die Anforderungen der Abs. 1 bis 13 nicht:
a)
Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d.h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5 °C, sowie nicht konditionierte Gebäude (Punkt 1.2.2 lit. a der OIB-Richtlinie 6),
b)
provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre (Punkt 1.2.2 lit. b der OIB-Richtlinie 6),
c)
Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt; dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden (Punkt 1.2.2 lit. c der OIB-Richtlinie 6),
d)
Gebäude für Betriebsanlagen sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar in Betriebsanlagen entsteht (Punkt 1.2.2 lit. d der OIB-Richtlinie 6),
e)
Gebäude, die für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden (Punkt 1.2.2 lit. e der OIB-Richtlinie 6),
f)
frei stehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²; die Anforderungen nach § 41a sind jedoch einzuhalten,
g)
sonstige konditionierte Gebäude entsprechend der Gebäudekategorie 13 nach Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6; bei Neubau und Renovierung ist der Punkt 4.6 der OIB-Richtlinie 6, bei einem Neubau mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 50 m2 ist zusätzlich deren Punkt 5.2.4 anzuwenden; abweichend von Punkt 4.6 erster Satz der OIB-Richtlinie 6 sind jedoch die Anforderungen nach § 41a einzuhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 29/2015, 93/2016, 67/2021
Ab dem 1. Jänner 2023 dürfen die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2eq) pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche den Wert von 31 kg/(m²a) – ab dem 1. Jänner 2024 den Wert von 28 kg/(m²a) – nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen das Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren vor dem 1. Jänner 2023 bzw. vor dem 1. Jänner 2024 eingeleitet wird. Der Abs. 4 dritter, vierter und fünfter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Abweichend von Punkt 5.1 der OIB-Richtlinie 6 dürfen im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung, wenn die nächstgelegene Fernwärmeleitung bis zu 50 Meter vom Baugrundstück entfernt ist, nur hocheffiziente alternative Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 zum Einsatz kommen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn
a)
im Falle des Neubaus von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 12 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle des Neubaus von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 22 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten;
b)
im Falle der größeren Renovierung von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 13 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle der größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 23 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten; oder
c)
im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung der Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht realisierbar ist.
(8) Abweichend von Punkt 5.1 der OIB-Richtlinie 6 muss im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung, wenn die nächstgelegene Fernwärmeleitung mehr als 50 Meter vom Baugrundstück entfernt ist, die technische, ökologische, wirtschaftliche und rechtliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6, sofern verfügbar, in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden. Diese Anforderung gilt nicht, wenn
a)
im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung ausschließlich hocheffiziente alternative Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 zum Einsatz kommen;
b)
im Falle des Neubaus von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 12 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle des Neubaus von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 22 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten; oder
c)
im Falle der größeren Renovierung von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 13 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle der größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 23 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten.
(9) Die Dokumentation über das Ergebnis einer Prüfung nach Abs. 7 lit. c sowie nach Abs. 8 erster Satz hat durch eine qualifizierte und unabhängige befugte Person zu erfolgen.
(10) Abweichend von Punkt 4.9.1 der OIB-Richtlinie 6 gilt der sommerliche Wärmeschutz für Wohngebäude bei Verwendung von außen liegenden Jalousien, Raffstoren, Rollläden oder Fensterläden jedenfalls als erfüllt.
(11) Abweichend von Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6 kann, sofern die Verschattung mit Defaultwerten gerechnet wird, für Wohngebäude mit einer oder zwei Nutzungseinheiten (Gebäudekategorie 1) für alle verglasten Elemente im Heizfall der Pauschalwert für den Verschattungsfaktor mit Fs,h = 0,85, für alle anderen Gebäude mit Fs,h = 0,75 angenommen werden; im Kühlfall kann Fs,c = 1,00 angenommen werden. Für einen Heizwärmebedarf < 15 kWh/(m2a) ist die Berechnung der Verschattung mit Defaultwerten nicht zulässig.
(12) Abweichend von Punkt 5 der OIB-Richtlinie 6 dürfen bei Neubau von Gebäuden elektrische Direkt-Widerstandsheizungen nicht als Hauptheizungssystem eingebaut und eingesetzt werden. Ausgenommen sind Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen die Anforderungen nach Abs. 7 lit. a nicht überschreiten.
(13) Für den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) gelten die Anforderungen nach § 4 der Baueingabeverordnung.
(14) Für Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind (Punkt 1.2.1 der OIB-Richtlinie 6), gelten die Anforderungen der § 40a Abs. 1 bis 3 sowie die Anforderungen der Abs. 1 bis 13 nicht, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
(15) Für folgende Gebäude und Gebäudeteile gelten die Anforderungen der § 40a Abs. 1 bis 3 sowie die Anforderungen der Abs. 1 bis 13 nicht:
a)
Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d.h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5 °C, sowie nicht konditionierte Gebäude (Punkt 1.2.2 lit. a der OIB-Richtlinie 6),
b)
provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre (Punkt 1.2.2 lit. b der OIB-Richtlinie 6),
c)
Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt; dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden (Punkt 1.2.2 lit. c der OIB-Richtlinie 6),
d)
Gebäude für Betriebsanlagen sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar in Betriebsanlagen entsteht (Punkt 1.2.2 lit. d der OIB-Richtlinie 6),
e)
Gebäude, die für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden (Punkt 1.2.2 lit. e der OIB-Richtlinie 6),
f)
frei stehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²; die Anforderungen nach § 41a sind jedoch einzuhalten,
g)
sonstige konditionierte Gebäude entsprechend der Gebäudekategorie 13 nach Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6; bei Neubau und Renovierung ist der Punkt 4.6 der OIB-Richtlinie 6, bei einem Neubau mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 50 m2 ist zusätzlich deren Punkt 5.2.4 anzuwenden; abweichend von Punkt 4.6 erster Satz der OIB-Richtlinie 6 sind jedoch die Anforderungen nach § 41a einzuhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 29/2015, 93/2016, 67/2021
(7) Abweichend von Punkt 5.1 der OIB-Richtlinie 6 dürfen im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung, wenn die nächstgelegene Fernwärmeleitung bis zu 50 Meter vom Baugrundstück entfernt ist, nur hocheffiziente alternative Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 zum Einsatz kommen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn
a)
im Falle des Neubaus von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 12 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle des Neubaus von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 22 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten;
b)
im Falle der größeren Renovierung von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 13 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle der größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 23 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten; oder
c)
im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung der Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht realisierbar ist.
(8) Abweichend von Punkt 5.1 der OIB-Richtlinie 6 muss im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung, wenn die nächstgelegene Fernwärmeleitung mehr als 50 Meter vom Baugrundstück entfernt ist, die technische, ökologische, wirtschaftliche und rechtliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6, sofern verfügbar, in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden. Diese Anforderung gilt nicht, wenn
a)
im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung ausschließlich hocheffiziente alternative Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 zum Einsatz kommen;
b)
im Falle des Neubaus von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 12 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle des Neubaus von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 22 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten; oder
c)
im Falle der größeren Renovierung von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 13 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle der größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 23 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten.
(9) Die Dokumentation über das Ergebnis einer Prüfung nach Abs. 7 lit. c sowie nach Abs. 8 erster Satz hat durch eine qualifizierte und unabhängige befugte Person zu erfolgen.
(10) Abweichend von Punkt 4.9.1 der OIB-Richtlinie 6 gilt der sommerliche Wärmeschutz für Wohngebäude bei Verwendung von außen liegenden Jalousien, Raffstoren, Rollläden oder Fensterläden jedenfalls als erfüllt.
(11) Abweichend von Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6 kann, sofern die Verschattung mit Defaultwerten gerechnet wird, für Wohngebäude mit einer oder zwei Nutzungseinheiten (Gebäudekategorie 1) für alle verglasten Elemente im Heizfall der Pauschalwert für den Verschattungsfaktor mit Fs,h = 0,85, für alle anderen Gebäude mit Fs,h = 0,75 angenommen werden; im Kühlfall kann Fs,c = 1,00 angenommen werden. Für einen Heizwärmebedarf < 15 kWh/(m2a) ist die Berechnung der Verschattung mit Defaultwerten nicht zulässig.
(12) Abweichend von Punkt 5 der OIB-Richtlinie 6 dürfen bei Neubau von Gebäuden elektrische Direkt-Widerstandsheizungen nicht als Hauptheizungssystem eingebaut und eingesetzt werden. Ausgenommen sind Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen die Anforderungen nach Abs. 7 lit. a nicht überschreiten.
(13) Für den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) gelten die Anforderungen nach § 4 der Baueingabeverordnung.
(14) Für Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind (Punkt 1.2.1 der OIB-Richtlinie 6), gelten die Anforderungen der § 40a Abs. 1 bis 3 sowie die Anforderungen der Abs. 1 bis 13 nicht, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
(15) Für folgende Gebäude und Gebäudeteile gelten die Anforderungen der § 40a Abs. 1 bis 3 sowie die Anforderungen der Abs. 1 bis 13 nicht:
a)
Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d.h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5 °C, sowie nicht konditionierte Gebäude (Punkt 1.2.2 lit. a der OIB-Richtlinie 6),
b)
provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre (Punkt 1.2.2 lit. b der OIB-Richtlinie 6),
c)
Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt; dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden (Punkt 1.2.2 lit. c der OIB-Richtlinie 6),
d)
Gebäude für Betriebsanlagen sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar in Betriebsanlagen entsteht (Punkt 1.2.2 lit. d der OIB-Richtlinie 6),
e)
Gebäude, die für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden (Punkt 1.2.2 lit. e der OIB-Richtlinie 6),
f)
frei stehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²; die Anforderungen nach § 41a sind jedoch einzuhalten,
g)
sonstige konditionierte Gebäude entsprechend der Gebäudekategorie 13 nach Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6; bei Neubau und Renovierung ist der Punkt 4.6 der OIB-Richtlinie 6, bei einem Neubau mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 50 m2 ist zusätzlich deren Punkt 5.2.4 anzuwenden; abweichend von Punkt 4.6 erster Satz der OIB-Richtlinie 6 sind jedoch die Anforderungen nach § 41a einzuhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 29/2015, 93/2016, 67/2021
Ab dem 1. Jänner 2023 dürfen die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2eq) pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche den Wert von 31 kg/(m²a) – ab dem 1. Jänner 2024 den Wert von 28 kg/(m²a) – nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bauvorhaben, bei denen das Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren vor dem 1. Jänner 2023 bzw. vor dem 1. Jänner 2024 eingeleitet wird. Der Abs. 4 dritter, vierter und fünfter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Abweichend von Punkt 5.1 der OIB-Richtlinie 6 dürfen im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung, wenn die nächstgelegene Fernwärmeleitung bis zu 50 Meter vom Baugrundstück entfernt ist, nur hocheffiziente alternative Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 zum Einsatz kommen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn
a)
im Falle des Neubaus von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 12 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle des Neubaus von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 22 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten;
b)
im Falle der größeren Renovierung von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 13 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle der größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 23 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten; oder
c)
im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung der Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht realisierbar ist.
(8) Abweichend von Punkt 5.1 der OIB-Richtlinie 6 muss im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung, wenn die nächstgelegene Fernwärmeleitung mehr als 50 Meter vom Baugrundstück entfernt ist, die technische, ökologische, wirtschaftliche und rechtliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Energiesystemen nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6, sofern verfügbar, in Betracht gezogen, berücksichtigt und dokumentiert werden. Diese Anforderung gilt nicht, wenn
a)
im Falle des Neubaus oder der größeren Renovierung ausschließlich hocheffiziente alternative Energiesysteme nach Punkt 5.1.2 der OIB-Richtlinie 6 zum Einsatz kommen;
b)
im Falle des Neubaus von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 12 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle des Neubaus von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 22 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten; oder
c)
im Falle der größeren Renovierung von Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 13 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche oder im Falle der größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden die jährlichen Kohlendioxidemissionen den Wert von 23 kg/(m2a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten.
(9) Die Dokumentation über das Ergebnis einer Prüfung nach Abs. 7 lit. c sowie nach Abs. 8 erster Satz hat durch eine qualifizierte und unabhängige befugte Person zu erfolgen.
(10) Abweichend von Punkt 4.9.1 der OIB-Richtlinie 6 gilt der sommerliche Wärmeschutz für Wohngebäude bei Verwendung von außen liegenden Jalousien, Raffstoren, Rollläden oder Fensterläden jedenfalls als erfüllt.
(11) Abweichend von Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6 kann, sofern die Verschattung mit Defaultwerten gerechnet wird, für Wohngebäude mit einer oder zwei Nutzungseinheiten (Gebäudekategorie 1) für alle verglasten Elemente im Heizfall der Pauschalwert für den Verschattungsfaktor mit Fs,h = 0,85, für alle anderen Gebäude mit Fs,h = 0,75 angenommen werden; im Kühlfall kann Fs,c = 1,00 angenommen werden. Für einen Heizwärmebedarf < 15 kWh/(m2a) ist die Berechnung der Verschattung mit Defaultwerten nicht zulässig.
(12) Abweichend von Punkt 5 der OIB-Richtlinie 6 dürfen bei Neubau von Gebäuden elektrische Direkt-Widerstandsheizungen nicht als Hauptheizungssystem eingebaut und eingesetzt werden. Ausgenommen sind Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen die Anforderungen nach Abs. 7 lit. a nicht überschreiten.
(13) Für den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) gelten die Anforderungen nach § 4 der Baueingabeverordnung.
(14) Für Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind (Punkt 1.2.1 der OIB-Richtlinie 6), gelten die Anforderungen der § 40a Abs. 1 bis 3 sowie die Anforderungen der Abs. 1 bis 13 nicht, soweit die Einhaltung dieser Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
(15) Für folgende Gebäude und Gebäudeteile gelten die Anforderungen der § 40a Abs. 1 bis 3 sowie die Anforderungen der Abs. 1 bis 13 nicht:
a)
Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d.h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5 °C, sowie nicht konditionierte Gebäude (Punkt 1.2.2 lit. a der OIB-Richtlinie 6),
b)
provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre (Punkt 1.2.2 lit. b der OIB-Richtlinie 6),
c)
Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt; dies gilt jedenfalls als erfüllt für Wohngebäude, die zwischen 1. November und 31. März an nicht mehr als 31 Tagen genutzt werden (Punkt 1.2.2 lit. c der OIB-Richtlinie 6),
d)
Gebäude für Betriebsanlagen sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar in Betriebsanlagen entsteht (Punkt 1.2.2 lit. d der OIB-Richtlinie 6),
e)
Gebäude, die für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden (Punkt 1.2.2 lit. e der OIB-Richtlinie 6),
f)
frei stehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²; die Anforderungen nach § 41a sind jedoch einzuhalten,
g)
sonstige konditionierte Gebäude entsprechend der Gebäudekategorie 13 nach Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6; bei Neubau und Renovierung ist der Punkt 4.6 der OIB-Richtlinie 6, bei einem Neubau mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 50 m2 ist zusätzlich deren Punkt 5.2.4 anzuwenden; abweichend von Punkt 4.6 erster Satz der OIB-Richtlinie 6 sind jedoch die Anforderungen nach § 41a einzuhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 29/2015, 93/2016, 67/2021