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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung
Abschnitt:
2.4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

4. Unterabschnitt
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Paragraf:
032
Kurztext:
Schutz vor Verbrennungen
Text:
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.