Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung
Abschnitt:
2.2 Brandschutz
Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

2. Unterabschnitt
Brandschutz
Paragraf:
010
Kurztext:
Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten
Text:
Orig. Titel: Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungskräfte weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.

(2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z.B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016