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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung
Abschnitt:
2.2 Brandschutz
Inhalt:
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

2. Unterabschnitt
Brandschutz
Paragraf:
005
Kurztext:
Allgemeine Anforderungen
Text:
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.