Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
9. Schlussbestimmungen
Inhalt:
9. Abschnitt

Schlussbestimmungen


Paragraf:
035
Kurztext:
Rechtsschutz
Text:
Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach § 27 Abs. 4 oder eine Warnung nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019