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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
9. Schlussbestimmungen
Inhalt:
9. Abschnitt

Schlussbestimmungen


Paragraf:
033
Kurztext:
Kosten
Text:
(1) Die antragstellende Person hat unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten des Österreichischen Instituts für Bautechnik für die Durchführung von in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren zu tragen. Die Kosten des Österreichischen Instituts für Bautechnik für die Marktüberwachung nach § 25 Abs. 2 lit. c und § 27 Abs. 2 lit. a hat der Wirtschaftsakteur oder die Wirtschaftsakteurin zu tragen, es sei denn, dass bei einer Überprüfung nach § 25 Abs. 2 lit. c oder § 27 Abs. 2 lit. a keine Mängel festgestellt wurden. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Kosten dem Wirtschaftsakteur oder der Wirtschaftsakteurin mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Wurden vom Österreichischen Institut für Bautechnik im Rahmen der Marktüberwachung nach § 25 Abs. 2 lit. c oder § 27 Abs. 2 lit. c Proben genommen, so sind die Proben nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder der Wirtschaftsakteurin zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat das Österreichische Institut für Bautechnik eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid des Österreichischen Instituts für Bautechnik zu entscheiden. Werden bei der Marktüberwachung nach § 25 Abs. 2 lit. c oder § 27 Abs. 2 lit. a Mängel festgestellt, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung.

(3) Die für die Marktüberwachung nach § 25 Abs. 2 lit. c oder § 27 Abs. 2 lit. a anfallenden Kosten sind der einschreitenden Person mit Bescheid des Österreichischen Instituts für Bautechnik vorzuschreiben, wenn die Marktüberwachung
a) durch das Verschulden der einschreitenden Person verursacht wurde und
b) keine Mängel festgestellt wurden.

(4) Die Landesregierung hat die Kosten für die einzelnen Verfahrensarten gemäß Abs. 1 und 3 durch Verordnung entsprechend dem mit der Durchführung der Verfahren verbundenen Aufwand in Bauschbeträgen bestehend aus einem fixen Betrag und einem weiteren Betrag, dessen Höhe von der im betreffenden Verfahren aufgewendeten Zeit abhängig ist, festzusetzen. Bei der Festsetzung der Bauschbeträge sind der Aufwand für die zur Besorgung der Aufgaben erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit und die dabei durchschnittlich anfallenden Auslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019, 49/2021, 4/2022