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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
9. Schlussbestimmungen
Inhalt:
9. Abschnitt

Schlussbestimmungen


Paragraf:
032
Kurztext:
Kundmachung von Normen und Baustofflisten
Text:
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat
a) den Gegenstand und die Fundstellen der ÖNORMEN, mit denen die harmonisierten Normen umgesetzt werden (Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011), und der Europäischen Bewertungsdokumente sowie
b) die Verordnungen über die Baustofflisten ÖA (§ 6) und ÖE (§ 12) in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen. Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach lit. b durch Hinweis im Amtsblatt für das Land Vorarlberg bekannt zu machen.

(2) Die harmonisierten technischen Spezifikationen (harmonisierte Normen und Europäische Bewertungsdokumente) sowie die Verordnungen über die Baustofflisten ÖA und ÖE samt den verwiesenen Regelwerken sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik sowie beim Amt der Vorarlberger Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. In der Kundmachung des Österreichischen Instituts für Bautechnik sowie der Bekanntmachung der Landesregierung nach Abs. 1 ist auf die Auflage hinzuweisen.