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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
8. 1. Unterabschnitt
Inhalt:
8. Abschnitt
Marktüberwachung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
026
Kurztext:
Verarbeiten von Daten *)
Text:
Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, die für die Vollziehung der Bestimmungen des V. und VI. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020, des III., IV., VI. und VIII. Kapitels der Verordnung (EU) 2023/988 und dieses Abschnitts benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten sowie an die zentrale nationale Kontaktstelle gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/988 ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch und die Amtshilfe nach den Art. 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020, Art. 12 der Richtlinie 2009/125/EG, Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 oder Art. 26 der Verordnung (EU) 2023/988 erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019, 49/2021, 10/2025