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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
7.1 Marktüberwachung - allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
7. Abschnitt
Marktüberwachung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
026
Kurztext:
Verarbeiten von Daten
Text:
Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, die für die Vollziehung der Bestimmungen des V. und VI. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 und dieses Abschnitts benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch und die Amtshilfe nach den Art. 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020, Art. 12 der Richtlinie 2009/125/EG oder Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019, 49/2021