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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
7.1 Marktüberwachung - allgemeine Bestimmungen
Inhalt:
7. Abschnitt
Marktüberwachung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
025
Kurztext:
Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte
Text:
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Durchführung der Marktüberwachung betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte mit den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach der Verordnung (EU) 2019/1020.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde nach Abs. 1 hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:
a) Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
b) Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
c) Marktüberwachungsmaßnahmen (Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten, Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit u.dgl.);
d) Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;
e) Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
f) Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
g) Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;
h) Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;
i) Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.

(3) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach Abs. 2 lit. e bis h und Abs. 3 dann zu treffen, wenn sich der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder der Wirtschaftsakteurin in Vorarlberg befindet. Bei Bauprodukten nach § 24 Abs. 2 sind diese Befugnisse beschränkt auf Wirtschaftsakteure und Wirtschaftsakteurinnen, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, etwa im Internet auf ihrer Homepage, über ihre Aufgaben und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

(6) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat der Landesregierung zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2021