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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
6. Abschnitt
Inhalt:
Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten mit Gammastrahlung
Paragraf:
022
Kurztext:
Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme
Text:
(1) Für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die in Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/EURATOM zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung angeführten Materialen enthalten, ist vor dem Inverkehrbringen durch den Wirtschaftsakteur der Aktivitätskonzentrationsindex I nach Anhang VIII der Richtlinie 2013/59/EURATOM zu bestimmen.

(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechts der Europäischen Union durch Verordnung den Anwendungsbereich des Abs. 1 auf Bauprodukte mit anderen Materialien, die unter Strahlengesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, erweitern.

(3) Der Wirtschaftsakteur oder die Wirtschaftsakteurin hat die Marktüberwachungsbehörde über Aufforderung über die Ergebnisse der Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I nach den Abs. 1 und 2 zu unterrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2021