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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
5. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten
Paragraf:
017
Kurztext:
Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme* *)
Text:
* von Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

(1) Ein Hersteller oder eine Herstellerin darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 18) gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn
a) sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen (§ 18) entsprechen;
b) für sie eine Konformitätserklärung (§ 19) ausgestellt wurde;
c) sie die CE-Kennzeichnung (§ 20) tragen; und
d) sie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung entsprechen.

(2) Der Importeur oder die Importeurin eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 18) gelten, hat sicherzustellen, dass
a) das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen (§ 18) entspricht;
b) für dieses Produkt die erforderliche Konformitätserklärung (§ 19) und die technische Dokumentation zur Verfügung steht;
c) dieses Produkt die CE-Kennzeichnung (§ 20) trägt; und
d) dieses Produkt den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entspricht.
Diese Verpflichtungen der Importeure und Importeurinnen gelten, sofern der Hersteller oder die Herstellerin des Bauprodukts bzw. deren Bevollmächtigter nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist.

(3) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen u. dgl. ist es zulässig, energieverbrauchsrelevante Bauprodukte zu zeigen, die den Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2021, 44/2023