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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
5. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen
und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

1. Unterabschnitt
Anwendungsbereich
Paragraf:
016
Kurztext:
Anwendungsbereich
Text:
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für Hersteller, Importeure, Lieferanten und Händler bzw. Herstellerinnen, Importeurinnen, Lieferantinnen und Händlerinnen von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten mit Sitz in Vorarlberg.

(3) Ein Bauprodukt ist energieverbrauchsrelevant, wenn seine Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst; dies gilt auch für Teile, die zum Einbau in ein unter diesen Abschnitt fallendes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind oder als Einzelteil für Endverbraucher und Endverbraucherinnen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können.

(4) Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts werden Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2019, 49/2021