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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
3.2 Bauprodukte mit harmonisierter techn. Spezifik
Inhalt:
3. Abschnitt
Verwendung von Bauprodukten

2. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische
Spezifikationen vorliegen

Paragraf:
012
Kurztext:
Baustoffliste ÖE
Text:
(1) In der Baustoffliste ÖE werden für die einzelnen Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen festgelegt. In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:

a)


die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);




b)


die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;




c)


die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung;




d)


Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 liegen;




e)


das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung (§ 14) mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist.


(2) Die Baustoffliste ÖE ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung oder Änderung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung.