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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
3.2 Bauprodukte mit harmonisierter techn. Spezifik
Inhalt:
3. Abschnitt
Verwendung von Bauprodukten

2. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische
Spezifikationen vorliegen

Paragraf:
011
Kurztext:
Anforderungen für die Verwendung
Text:
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE (§ 12) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und die CE-Kennzeichnung tragen.