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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
3. 2. Unterabschnitt
Inhalt:
3. Abschnitt
Verwendung von Bauprodukten

2. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
Paragraf:
011
Kurztext:
Anforderungen für die Verwendung *)
Text:
Bauprodukte, für die

a) eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 12) angeführt ist, oder

b) eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,

dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und die CE-Kennzeichnung tragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2023